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Allgemeine Geschäftsbedingungen — Geschäftskunden

AUVY Cortex

AUVY GmbH · Am Haag 8 · 82166 Gräfelfing · HRB 311039 (AG München) · USt-IdNr. DE461400892

Vertreten durch: Achim Ströbel und Patrick Schröppel (jeweils einzelvertretungsberechtigt)

Kontakt: legal@auvy.ai · security@auvy.ai · privacy@auvy.ai

Version 1.3 · Stand: 19. Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der AUVY GmbH („AUVY") und ihren Kunden („Kunde") über die Bereitstellung der Software-as-a-Service-Lösung AUVY Cortex sowie aller damit verbundenen Leistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. AUVY bietet Self-Serve-Abonnements auch Verbrauchern (§ 13 BGB) unter den separaten AGB Privatkunden an. Im Self-Serve-Checkout muss der Kunde wahrheitsgemäß bestätigen, ob er als Verbraucher oder Unternehmer handelt; der bestätigte rechtliche Status bestimmt, welche Bedingungen gelten. Handelt der Kunde für ein Gewerbe, eine selbstständige berufliche Tätigkeit, eine öffentliche Stelle oder eine sonstige Organisation, gelten diese B2B-AGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als AUVY ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Im Konflikt zwischen diesen AGB und einer individuell verhandelten Auftragsbestätigung, einem Order Form oder einem Master Subscription Agreement (MSA) geht die individuelle Vereinbarung diesen AGB vor (Vorrang des Spezielleren).

§ 2 Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieser AGB bezeichnen:

  • „Cortex" die von AUVY bereitgestellte Software-as-a-Service-Plattform AUVY Cortex einschließlich aller zugehörigen Funktionen, KI-gestützten Dienste, APIs und Web-Oberflächen.

  • „Tarif" einen der jeweils auf auvy.ai/pricing ausgewiesenen Standard-Tarife mit den dort beschriebenen Leistungsmerkmalen.

  • „Lizenz" / „Seat" das nutzungsberechtigte Konto eines einzelnen, namentlich identifizierten Endnutzers im Workspace des Kunden.

  • „Workspace" den vom Kunden verwalteten, logisch getrennten Bereich auf der Plattform, in dem Lizenzen, Inhalte und Einstellungen organisiert werden.

  • „Angemessene Nutzung" das in § 5 näher beschriebene, von AUVY je Tarif festgelegte Inklusivvolumen für KI-Inferenznutzung.

  • „AUP" die Acceptable Use Policy gemäß Anhang B.

  • „AVV" die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO gemäß Anhang A.

  • „Subprozessoren" die im Rahmen der AVV genehmigten weiteren Auftragsverarbeiter (siehe Anhang C).

  • „Connect" die eigene Integrations-Schicht von AUVY für OAuth-Verbindungen und Drittanbieter-Tools, die der Kunde im Workspace ausdrücklich aktiviert.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1) AUVY stellt dem Kunden Cortex während der Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Der konkrete Funktionsumfang ergibt sich aus dem gewählten Tarif sowie der bei Vertragsschluss geltenden Leistungsbeschreibung auf auvy.ai.

(2) AUVY ist berechtigt, die Plattform laufend weiterzuentwickeln, Funktionen hinzuzufügen, zu ändern oder zu entfernen, soweit der vertraglich geschuldete Leistungskern dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mit angemessener Vorankündigung (mindestens 30 Tage) per E-Mail oder im Produkt mitgeteilt.

(3) Die Bereitstellung erfolgt am Übergabepunkt Routerausgang des Rechenzentrums. Für Internetzugang, Endgeräte und Browser ist der Kunde verantwortlich.

(4) AUVY schuldet keinen bestimmten Erfolg des KI-gestützten Outputs. KI-Modelle erzeugen Wahrscheinlichkeitsausgaben, die fachlich überprüft werden müssen. Hinweise auf den Einsatz künstlicher Intelligenz erfolgen gemäß Art. 50 EU-KI-Verordnung im Onboarding und in der Benutzeroberfläche.

§ 4 Lizenz und Nutzungsumfang

(1) AUVY räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, Cortex im vereinbarten Umfang zu nutzen.

(2) Jede erworbene Lizenz berechtigt genau einen namentlich benannten Endnutzer zur Nutzung. Eine gemeinsame Nutzung von Login-Credentials durch mehrere Personen („Account-Sharing") ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die AUP dar.

(3) Der Kunde darf Cortex weder vervielfältigen, dekompilieren noch einem Reverse Engineering unterziehen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere §§ 69d, 69e UrhG) etwas anderes erlauben.

(4) Lizenzen können jederzeit hinzugebucht werden („True-up"); eine unterjährige Reduzierung der Lizenzanzahl ist nur zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit möglich.

§ 5 Angemessene Nutzung der KI-Inferenz und nutzungsabhängige Zusatzleistungen (Opt-in)

(1) Cortex wird als Flat-Tarif mit angemessener Nutzung der KI-Inferenz angeboten. Im jeweiligen Tarif ist die KI-Inferenznutzung in einem Umfang enthalten, der für die bestimmungsgemäße Verwendung der Plattform durch den Kunden angemessen ist. Der Stand der Nutzung im Verhältnis zum angemessenen Inklusivvolumen wird im Workspace-Admin-Bereich als prozentualer Indikator dargestellt. Eine über die angemessene Nutzung hinausgehende, kostenpflichtige Inanspruchnahme der KI-Inferenz erfolgt ausschließlich auf eine vom Kunden im Workspace-Admin-Bereich ausdrücklich vorgenommene Aktivierung einer der in Absatz 4 genannten Optionen. Ohne eine solche Aktivierung wird kein nutzungsabhängiges Entgelt erhoben.

(2) AUVY legt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und unter Berücksichtigung des typischen Nutzungsprofils des jeweiligen Tarifs fest, welcher Umfang der KI-Inferenznutzung als angemessen gilt. Maßgeblich sind insbesondere: (i) der typische Nutzungsumfang vergleichbarer Workspaces im selben Tarif, (ii) die gewichteten Inferenzkosten der eingesetzten KI-Modelle, (iii) die Vermeidung von Missbrauch und Quersubventionierung sowie (iv) die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Tarifs. Eine vertragliche Bindung an konkrete Zahlenwerte oder eine bestimmte Anzeige-Granularität des prozentualen Indikators wird hierdurch nicht begründet; AUVY ist berechtigt, das Inklusivvolumen einzelfallbezogen oder generell zugunsten des Kunden zu erhöhen.

(3) Eine Nutzung gilt insbesondere dann nicht mehr als angemessen, wenn sie (a) erkennbar nicht auf die Geschäftstätigkeit des Kunden bezogen ist (z. B. Stresstests, synthetische Volllast, Resale, Weitergabe an Dritte außerhalb des Workspace), (b) ein Mehrfaches des typischen Nutzungsumfangs vergleichbarer Workspaces im selben Tarif übersteigt oder (c) gegen die Acceptable Use Policy (Anhang B) verstößt, insbesondere gegen § 4 lit. c) und § 5 Abs. 4 AUP.

(4) Eskalation bei Erreichen der angemessenen Nutzung. Erreicht die Nutzung das im jeweiligen Tarif als angemessen festgelegte Maß, wird der Workspace-Administrator per E-Mail und im Produkt benachrichtigt. Sodann stehen folgende Optionen zur Verfügung:

(a) Default ohne Mehrkosten: AUVY drosselt die KI-Inferenz nach billigem Ermessen, insbesondere durch automatisches Zurückschalten auf ein günstigeres KI-Modell bei voller Weiternutzbarkeit oder durch eine Pause bis zum nächsten Abrechnungszyklus. Eine automatische Belastung mit zusätzlichen Entgelten erfolgt hierbei nicht.

(b) Nutzungsabhängige Abrechnung (Pay-per-Use): Der Kunde kann durch ausdrückliche Aktivierung im Workspace-Admin-Bereich auf eine nutzungsabhängige Abrechnung umstellen. In diesem Fall wird die über die angemessene Nutzung hinausgehende KI-Inferenz nach den vor der Aktivierung transparent angezeigten Einheitspreisen abgerechnet und am Ende des jeweiligen Abrechnungszyklus zusätzlich zur Lizenzgebühr eingezogen. Der Kunde kann die nutzungsabhängige Abrechnung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wieder deaktivieren.

(c) Tier-Wechsel: Der Kunde kann auf einen höheren Tarif gemäß § 7 wechseln; Vergleichsmehrkosten werden anteilig für den verbleibenden Abrechnungszeitraum verrechnet.

(5) Schutzmechanik für Option (b). Im Workspace-Admin-Bereich kann der Kunde freiwillig eine Ausgabenobergrenze (Spend-Cap) sowie Schwellenwarnungen für die nutzungsabhängige Abrechnung festlegen. AUVY legt für diese Schutzmechaniken Vorgabewerte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest; die jeweils geltenden Vorgabewerte sind im Workspace-Admin-Bereich einsehbar und können vom Kunden jederzeit angepasst, erhöht, gesenkt oder deaktiviert werden. AUVY ist berechtigt, die Vorgabewerte zur Vermeidung von Missbrauch nach billigem Ermessen anzupassen; Absatz 6 (Anpassungsvorbehalt) gilt entsprechend. Eine vertragliche Bindung an konkrete Vorgabewerte wird durch ihre jeweilige Anzeige nicht begründet.

(6) Anpassungsvorbehalt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). AUVY behält sich vor, das als angemessen festgelegte Inklusivvolumen, die Eskalationsschwellen, die Einheitspreise für nutzungsabhängige Abrechnung sowie die Vorgabewerte für Spend-Cap und Schwellenwarnungen nach billigem Ermessen anzupassen, insbesondere bei nachhaltigen Veränderungen der KI-Inferenzkosten, bei Verfügbarkeits- oder Leistungsänderungen bei den eingesetzten Modellanbietern, bei wesentlichen technischen oder wirtschaftlichen Anpassungen sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzungsmuster. Eine wesentliche Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten oder eine Erhöhung der Einheitspreise wird dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail mitgeteilt; der Kunde hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Anpassung. Eine konkrete numerische Schwelle für die Auslösung des Anpassungsvorbehalts wird nicht vereinbart; die Ausgewogenheit wird durch den 30-Tage-Vorlauf und das Kündigungsrecht des Kunden gewährleistet.

(7) Die Regelung über die angemessene Nutzung ist eine Nutzungsbegrenzung im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB und stellt keine garantierte Mindestleistung dar. AUVY schuldet kein bestimmtes Verarbeitungsvolumen über das jeweils als angemessen festgelegte Maß hinaus.

§ 6 Pflichten des Kunden und Acceptable Use Policy

(1) Der Kunde verpflichtet sich, Cortex nur entsprechend dieser AGB und der Acceptable Use Policy (Anhang B) zu nutzen.

(2) Insbesondere verpflichtet sich der Kunde:

a) keine rechtswidrigen, sittenwidrigen oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalte einzugeben oder zu erzeugen;

b) Cortex nicht für Hochrisiko-KI-Anwendungsfälle nach Anhang III der EU-KI-Verordnung einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich vertraglich gestattet;

c) keine Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, Rate-Limits nicht künstlich zu überschreiten und Anti-Abuse-Mechanismen nicht zu manipulieren;

d) Login-Credentials geheimzuhalten, Multi-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren und unverzüglich Anhaltspunkte für eine Kompromittierung zu melden;

e) sicherzustellen, dass alle Endnutzer die AUP und diese AGB einhalten;

f) an Cortex, der zugrundeliegenden Infrastruktur oder einzelnen Komponenten keine Penetrationstests, Schwachstellenscans, Lasttests, Red-Team-Übungen oder vergleichbare sicherheitsrelevante Untersuchungen durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, es sei denn, dies wurde mit AUVY zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sicherheits-Findings, die ohne aktive Untersuchung im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung bekannt werden, sind unverzüglich an security@auvy.ai zu melden.

(3) Bei Verstößen gegen die AUP oder diese AGB kann AUVY den Account des Kunden in folgender Reihenfolge sanktionieren: WarnungSuspendierung einzelner LizenzenSuspendierung des Workspaceaußerordentliche Kündigung (§ 8 Abs. 5). Bei schwerwiegenden Verstößen (insbesondere Rechtsbruch, Sicherheitsangriff) kann AUVY ohne vorherige Warnung suspendieren.

§ 7 Vergütung, Abrechnung und Verzug

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem gewählten Tarif und der Anzahl der gebuchten Lizenzen. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß auvy.ai/pricing. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Der Self-Serve-Checkout bietet monatliche oder jährliche Abrechnungsintervalle entsprechend der Anzeige in Stripe Checkout. Jahresabonnements werden für den gewählten Jahreszeitraum im Voraus abgerechnet; Monatsabonnements monatlich.

(3) Die Vergütung wird mit Vertragsschluss fällig und per Lastschrift (SEPA), Kreditkarte oder Überweisung über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd. eingezogen. Rechnungen werden ausschließlich elektronisch im PDF-Format zur Verfügung gestellt.

(4) Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist AUVY berechtigt, den Workspace nach vorheriger Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist zu suspendieren. Verzugszinsen werden nach § 288 BGB berechnet.

(5) Bei B2B-Kunden mit gültiger ausländischer EU-USt-IdNr. wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet; die Rechnung weist dies entsprechend aus.

§ 8 Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigung

(1) Die Erstlaufzeit entspricht dem im Checkout gewählten Abrechnungsintervall: ein Monat bei monatlicher Abrechnung oder zwölf Monate bei jährlicher Abrechnung.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um dasselbe Abrechnungsintervall, sofern er nicht vor dem Verlängerungsdatum in Textform (E-Mail an legal@auvy.ai genügt) oder über das Abrechnungsportal / die Kündigungsseite gekündigt wird.

(3) Die Self-Serve-Kündigung ist über das Stripe Customer Portal und die Kündigungsseite unter auvy.ai/kuendigung möglich. Die Kündigung wirkt zum Ende des laufenden bezahlten Abrechnungszeitraums, soweit zwingendes Recht oder eine Individualvereinbarung nichts anderes vorsehen.

(4) Stripe Checkout und das Stripe Customer Portal zeigen Verlängerungsdatum, Abrechnungsintervall, Zahlungsmethode, Steuern und Rechnungsdaten an, bevor der Kunde die Zahlung bestätigt.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

a) erheblichem Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung;

b) wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die AUP oder diese AGB;

c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei;

d) wesentlicher, nicht behebbarer Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten.

(6) Bei außerordentlicher Kündigung durch AUVY aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Grundes verfallen bereits bezahlte, aber nicht verbrauchte Lizenzgebühren ohne Rückerstattungspflicht.

(7) Der Kunde kann zum Ende der Vertragslaufzeit seine im Workspace gespeicherten Daten gemäß § 12 exportieren. Nach 30 Tagen ab Vertragsende werden Workspace-Daten endgültig gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 9 Verfügbarkeit (Service Level)

(1) AUVY gewährleistet eine angemessene Verfügbarkeit von Cortex, die dem Stand der Technik in der SaaS-Branche entspricht. Cortex ist im Wesentlichen rund um die Uhr verfügbar; geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit außerhalb gewöhnlicher Geschäftszeiten gelegt und mit angemessener Vorankündigung bekanntgegeben.

(2) Konkrete numerische Verfügbarkeitszusagen, Service Credits, Wartungsfenster-Zeiten und Support-Reaktionszeiten werden gegebenenfalls in einer separaten Service Level Agreement (SLA) als Anhang D zum Order Form/MSA individuell vereinbart. Die SLA-Anlage geht dieser Klausel im Konflikt vor (§ 1 Abs. 4).

(3) Ausgenommen von der Verfügbarkeit sind:

a) Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (§ 15);

b) Ausfälle der vom Kunden eingesetzten Infrastruktur (Internetzugang, Endgeräte);

c) Ausfälle von Subprozessoren, soweit diese die zumutbaren Sorgfaltspflichten von AUVY eingehalten haben;

d) geplante, vorab angekündigte Wartungsfenster;

e) Ausfälle aufgrund von Sicherheitsvorfällen, die der Kunde selbst zu vertreten hat.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Soweit AUVY personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (Anhang A). Mit Vertragsschluss schließen die Parteien zugleich diese AVV ab; eine separate Unterzeichnung ist im Self-Serve nicht erforderlich.

(2) Bei Drittlandtransfers werden die EU-Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) gemäß Modul 2 und Modul 3 angewendet (Anhang A.4 zur AVV).

(3) Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Kunde; AUVY handelt als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO.

(4) Subprozessoren werden gemäß Anhang C aktualisiert; Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail oder im Trust Center angekündigt; Widerspruchsrechte und Folgen siehe AVV.

(5) AUVY verarbeitet Kundendaten nicht zu eigenen Trainings- oder Modellverbesserungszwecken. Anonymisierte Aggregat-Statistiken bleiben zulässig.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekanntgewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

(2) Vertraulich sind insbesondere: technische Spezifikationen, Geschäftsgeheimnisse, Kundeninhalte, Preise, Vertragsdetails sowie alle als „vertraulich" gekennzeichneten Informationen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags sowie fünf Jahre nach Vertragsende. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten (insbesondere §§ 17 ff. UWG, § 203 StGB) bleiben unberührt.

(4) Berufsgeheimnisträger — Aktivierung des § 12 AVV: Soweit der Kunde Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB ist (insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Berufspsychologen) und beabsichtigt, fremde Geheimnisse im Sinne von § 203 StGB in Cortex zu verarbeiten, ist vor Aufnahme einer solchen Verarbeitung die Aktivierung des § 12 AVV erforderlich. Das Aktivierungsverfahren ist in § 12 der AVV (Anhang A) abschließend geregelt; es umfasst insbesondere die Anzeige des Berufsgeheimnisträger-Status durch den Kunden, die Bereitstellung von Verpflichtungserklärungen nach § 203 Abs. 4 StGB für eigene Mitarbeiter und relevante Subprozessoren von AUVY sowie die Filterung der zulässigen Subprozessoren auf § 203-konforme Anbieter. Ohne aktivierte § 12 AVV ist die Verarbeitung fremder Geheimnisse im Sinne von § 203 StGB in Cortex nicht gestattet; insoweit verpflichtet sich der Kunde, die AUP (Anhang B) und seine berufsrechtlichen Pflichten zu beachten.

§ 12 Rechte an Daten und geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an Cortex, einschließlich Software, KI-Modellen, Marken, Logos und Dokumentation, verbleiben bei AUVY oder den jeweiligen Lizenzgebern.

(2) Sämtliche Rechte an den vom Kunden in Cortex eingegebenen Inhalten („Customer Data") sowie an den auf deren Basis von Cortex generierten Outputs verbleiben beim Kunden.

(3) Der Kunde räumt AUVY ein einfaches, nicht ausschließliches Recht ein, Customer Data ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu nutzen, einschließlich der Übermittlung an Subprozessoren gemäß Anhang C.

(4) Der Kunde kann seine Customer Data jederzeit über die im Produkt bereitgestellten Export-Funktionen (Art. 20 DSGVO) herunterladen. Auf Antrag oder spätestens 30 Tage nach Vertragsende werden Customer Data einschließlich vorhandener Kopien endgültig gelöscht oder unwiderruflich anonymisiert im Sinne von Erwägungsgrund 26 DSGVO, soweit nicht zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten in diesem Sinne sind insbesondere die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB (6 bzw. 10 Jahre) sowie die steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO (bis zu 10 Jahre). Soweit AUVY sich auf solche Aufbewahrungspflichten beruft, beschränkt sich die Aufbewahrung auf den hierfür zwingend erforderlichen Umfang; die betroffenen Daten werden bis zur endgültigen Löschung gegen jede weitere Verarbeitung gesperrt. Daten in routinemäßig rotierenden Backups gelten ab dem Zeitpunkt, in dem sie aufgrund der eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen (insbesondere Verschlüsselung, Schlüsselvernichtung, Zugriffstrennung) keiner identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person mehr zugeordnet werden können, als unwiderruflich anonymisiert i.S.v. Erwägungsgrund 26 DSGVO; bis zur Überschreibung bleiben sie in das Sicherheitsregime der AVV (Anhang A) und der TOMs eingebunden und werden nicht für andere Zwecke genutzt.

(5) Anonymisierte und aggregierte Nutzungsstatistiken (z. B. zur Verbesserung der Plattform-Performance) darf AUVY auch über das Vertragsende hinaus verwenden.

§ 13 Gewährleistung

(1) AUVY gewährleistet, dass Cortex während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen entsprechend der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung funktioniert. Für Mängel gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ausgeschlossen ist.

(2) Bei Mängeln wird AUVY diese in angemessener Frist nach Bekanntwerden beheben (Nacherfüllung). Ein Anspruch auf eine bestimmte Methode der Nacherfüllung besteht nicht.

(3) Ist die Nacherfüllung unmöglich, wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.

(4) Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. AUVY weist insbesondere darauf hin, dass von KI-Modellen generierter Output (insbesondere Texte, Empfehlungen, Klassifizierungen, Zusammenfassungen, Code-Vorschläge und sonstige Inferenzergebnisse) unvollständig, fehlerhaft, ungenau, veraltet oder irreführend sein kann. AUVY übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Eignung von Output für einen vom Kunden verfolgten Zweck. Der Kunde ist verpflichtet, Output vor jeder geschäftlichen, rechtlichen, medizinischen, sicherheitskritischen oder finanziellen Verwendung selbst auf fachliche Richtigkeit und Eignung zu prüfen. Dies gilt auch für Output, der unter Verwendung von Web-, Quellen- oder sonstigen Recherchefunktionen generiert wurde.

§ 14 Haftung

(1) AUVY haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;

d) im Umfang einer von AUVY übernommenen Garantie;

e) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten") dem Grunde nach auch bei leichter Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine betragsmäßige Festlegung dieses Schadens erfolgt nicht im Vertragstext; die interne Kalibrierung im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist nicht Vertragsgegenstand und wird auf Anforderung über das Trust Center qualitativ erläutert.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung — insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Folgeschäden, mittelbare Schäden, Datenverlust (außer wenn dieser durch Verletzung einer Kardinalpflicht verursacht wurde) sowie Ansprüche Dritter — ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Verletzungen datenschutzrechtlicher Pflichten (Art. 82 DSGVO) und behördliche Bußgelder bleiben von der Haftungsbegrenzung nach Absatz 2 unberührt.

(5) AUVY verfügt während der Vertragslaufzeit über eine angemessene IT-Haftpflicht- bzw. Cyber-Liability-Versicherung. Aktuelle Angaben zu Versicherer und Deckungsumfang sowie ein Versicherungsnachweis sind auf Anforderung im Trust Center abrufbar.

(6) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen AUVY verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies gilt nicht für Ansprüche aus den in Absatz 1 genannten Tatbeständen (insbesondere Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Produkthaftung, übernommene Garantie); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. § 202 BGB bleibt unberührt.

§ 14a Freistellung (Indemnification)

(1) Der Kunde stellt AUVY auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung) frei, die gegen AUVY erhoben werden und auf einer der folgenden Ursachen beruhen, soweit diese vom Kunden zu vertreten sind:

a) Verletzung von Rechten Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- und Persönlichkeitsrechte) durch vom Kunden in Cortex eingegebene Inhalte („Customer Data") oder durch eine vom Kunden veranlasste Nutzung der KI-generierten Outputs;

b) Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten des Kunden als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, insbesondere fehlende Rechtsgrundlage nach Art. 6 oder Art. 9 DSGVO, fehlende Information der betroffenen Personen oder Einbringen besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne ausreichende Schutzmaßnahmen;

c) Verstöße gegen die Acceptable Use Policy (Anhang B), gegen ausfuhr-, sanktions- oder antikorruptionsrechtliche Vorschriften oder gegen Anhang III der EU-KI-Verordnung (Hochrisiko-KI-Anwendungsfälle ohne ausdrückliche vertragliche Gestattung).

(2) AUVY wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informieren, ihm Gelegenheit zur Rechtsverteidigung geben und keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden abgeben, soweit dies AUVY zumutbar ist.

(3) Die Freistellungspflicht des Kunden gilt für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist und wirkt über das Vertragsende hinaus.

(4) Eine eigene Mitverantwortung von AUVY (insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von AUVY) reduziert die Freistellungspflicht im Umfang des Mitverschuldens entsprechend § 254 BGB.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht.

(2) Höhere Gewalt umfasst insbesondere: Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, weitreichende Streiks (außer bei eigener Belegschaft), großflächige Internet- oder Stromausfälle sowie Lieferengpässe kritischer Subprozessoren ohne Vertretenmüssen.

(3) Die betroffene Partei wird die andere unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer informieren und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren.

(4) Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

§ 16 Änderungen dieser AGB

(1) AUVY behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, insbesondere zur Anpassung an Gesetzesänderungen, höchstrichterliche Rechtsprechung, Änderungen der Leistungsbeschreibung oder neue Subprozessoren.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform (E-Mail genügt) angekündigt. Die Ankündigung enthält einen fett hervorgehobenen Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die Frist.

(3) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als angenommen.

(4) Widerspricht der Kunde, kann AUVY den Vertrag zum Wirksamkeitsdatum der Änderung außerordentlich kündigen. Der Kunde hat in diesem Fall ein Recht auf anteilige Rückerstattung bereits bezahlter, aber nicht verbrauchter Lizenzgebühren.

(5) Diese Klausel gilt nicht für Änderungen, die wesentliche Pflichten neu begründen oder das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verändern; solche Änderungen erfordern eine ausdrückliche, separate Zustimmung des Kunden.

§ 17 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AUVY auf Dritte übertragen.

(2) AUVY ist berechtigt, den Vertrag oder einzelne Pflichten daraus auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Umstrukturierung zu übertragen, sofern der Schutz des Kunden gewährleistet bleibt. Der Kunde wird hierüber informiert und hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht binnen 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. AUVY ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von AUVY in 82166 Gräfelfing.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(5) Änderungen oder Ergänzungen einzelner Vertragsbestimmungen außerhalb des in § 16 geregelten Verfahrens bedürfen der Textform.

(6) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 19 Anhänge

Folgende Anhänge sind Bestandteil dieser AGB:

  • Anhang A — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (AVV) inkl. EU-SCCs

  • Anhang B — Acceptable Use Policy (AUP) · auvy.ai/aup

  • Anhang C — Liste der Subprozessoren (AWS EMEA, Microsoft Ireland, Supabase, Stripe Payments Europe, Vercel, Railway, PostHog, Resend, Gladia) · abrufbar unter trust.auvy.ai/subprocessors

  • Anhang D — Service Level Agreement (SLA) — nur bei Enterprise-Verträgen, individuell vereinbart